Entscheide zu Art. 50 AIG
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- VGer ZH VB.2024.00776Ein Drittstaatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht von einer EU-Staatsangehörigen ableitete, verliert dieses mit dem Scheitern der Ehe; die Rückkehr der Ehefrau in ihr Heimatland schliesst zusätzlich den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 FZA aus.
- VGer ZH VB.2025.00018Bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von der Ehefrau ist eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen, die das Kindeswohl, die affektive und wirtschaftliche Eltern-Kind-Beziehung sowie das Verhalten des Ausländers während der gesamten Anwesenheitsdauer berücksichtigt.…
- VGer ZH VB.2024.00446Nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG setzen voraus, dass zum Zeitpunkt der definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft die originäre Anspruchsberechtigung des EU-Ehegatten noch besteht; erlischt die Niederlassungsbewilligung der EU-angehörigen Ehegattin vor diesem Zeitpunkt, entfällt auch der abgeleitete Anspruch des in der…
- VGer ZH VB.2025.00014Nach Wegfall der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz – die weniger als drei Jahre dauerte – besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 oder Art. 50 AIG. Die ermessensweise Verweigerung der Bewilligung und die Wegweisung sind verhältnismässig, wenn keine individuelle Gefährdung im Herkunftsstaat…
- VGer ZH VB.2024.00511Nach Scheitern der ehelichen Gemeinschaft mit einem EU-Bürger, der lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (keine Niederlassungsbewilligung) verfügte, richtet sich ein nacheheliches Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Ehegattin nicht nach Art. 50 AIG, sondern allein nach Art. 77 VZAE; ein nachehelicher Härtefall setzt…
- VGer ZH VB.2024.00376Ein vor dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt in der Schweiz ist nicht an die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE anzurechnen, wenn das Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich erloschen war. Richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nach Art. 44…
- VGer ZH VB.2024.00289Nach einem rechtskräftigen Urteil über eine Scheinehe scheidet der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG von vornherein aus; die spätere Auflösung der Ehegemeinschaft stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die eine materielle Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts gebietet. Vorbringen, die bereits im ersten…
- VGer ZH VB.2024.00384Bei der Berechnung der Dreijahresfrist für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) ist im Ausland verbrachte Zeit nicht anrechenbar; mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften zwischen denselben Ehepartnern dürfen nicht zusammengerechnet werden, selbst wenn die Ehe nie geschieden wurde und zwischenzeitlich eine…
- VGer ZH VB.2023.00713Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer drittstaatsangehörigen Ehegattin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist rechtmässig, wenn die Ehe mit dem EU-Bürger definitiv gescheitert ist. Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG setzt unter anderem eine mindestens dreijährige eheliche…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.