Entscheide zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
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- VGer ZH VB.2026.00033Wer sich auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beruft, trägt die Beweislast für eine mindestens dreijährige, in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft; gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt der Anspruch unabhängig vom tatsächlichen Integrationsniveau. Kinder, die mit der Sprache und Kultur des Heimatlands…
- VGer ZH VB.2026.00002Bei der Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft massgebend; im Ausland verbrachte Ehezeit ist auch dann nicht anzurechnen, wenn die Ehe zuvor im EU-Ausland geführt worden war. Das Dreijahrerfordernis steht in untrennbarem Zusammenhang mit der…
- VGer ZH VB.2025.00612Das Vorliegen einer Scheinehe – belegt durch eine aktenkundige Original-Heiratsurkunde, eine gefälschte Scheidungsurkunde und eine während der Ehe weitergeführte Parallelbeziehung mit Vaterschaft eines vierten Kindes – lässt den Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 und 50 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöschen; die Wegweisung…
- VGer ZH VB.2025.00573Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine einseitige systematische Misshandlung mit der erforderlichen Konstanz und Intensität durch seine Ex-Ehefrau glaubhaft zu machen, weshalb kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Heimatland…
- VGer ZH VB.2026.00022Wer keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz vertretbar darlegen kann, vermag keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen; auf eine Beschwerde gegen den Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt ist deshalb nicht einzutreten. Eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1…
- VGer ZH VB.2025.00567Eine nur vier Tage dauernde eheliche Gemeinschaft in der Schweiz reicht nicht aus, um die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen, selbst wenn der Ehegatte kurz nach der Heirat verstorben ist. Die Vermutung eines nachehelichen Härtefalls beim Tod des Ehegatten setzt voraus, dass ein in…
- VGer ZH VB.2025.00611Die Nichtverlängerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ist rechtmässig, wenn das eheliche Zusammenleben in der Schweiz weniger als drei Jahre dauerte und kein nachehelicher Härtefall belegt ist. Private Interessen am Verbleib (Bindung zur erwachsenen Tochter, gesundheitliche Beschwerden) überwiegen die öffentlichen Interessen an der…
- VGer ZH VB.2025.00417Die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist absolut; eine räumliche Trennung ist nur dann anzurechnen, wenn der Ehewille bei beiden Ehegatten fortbesteht. Gelingt der Nachweis einer mindestens drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht, entsteht kein Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
- VGer ZH VB.2025.00358Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an der zeitlichen Mindestvoraussetzung einer dreijährigen ehelichen Gemeinschaft. Ohne weit überdurchschnittliche wirtschaftliche und soziale Verwurzelung besteht auch kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, und Art. 8 EMRK…
- VGer ZH VB.2025.00430Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor, wenn die Wiedereingliederung im Heimatland zumutbar ist und der Beschwerdeführer weder eine vertiefte sprachliche noch eine wirtschaftliche Integration nachweist, erheblich verschuldet ist und wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch aus Art.…
- VGer ZH VB.2025.00394Eine knapp zweijährige Trennung der Ehegatten ohne substanziierten Nachweis einer tatsächlich gelebten Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft führt zur Verneinung des Aufenthaltsanspruchs; da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre dauerte, sind die Voraussetzungen des nachehelichen Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a…
- VGer ZH VB.2025.00140Eine eheliche Gemeinschaft, die in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt wurde, begründet keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Nur potenzielle, nicht nachgewiesene gesundheitliche Beschwerden stellen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar.
- VGer ZH VB.2025.00431Ein Drittstaatsangehöriger kann aus einer geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. Neue Sachverhalte (geplante Eheschliessung, Schwangerschaft), die im…
- VGer ZH VB.2025.00297Beruft sich ein ausländischer Ehegatte auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, scheitert dieser bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Ein vorübergehendes Getrenntleben zum Zweck eines…
- VGer ZH VB.2024.00480Eine nacheheliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG das Erfüllen der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG voraus; langjährige Sozialhilfeabhängigkeit schliesst die ausreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben aus. Auch der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag das erhebliche…
- VGer ZH VB.2025.00079Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem EU-Bürger entfällt das abgeleitete Aufenthaltsrecht; ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 AIG setzt sowohl eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft als auch eine erfolgreiche Integration voraus, wobei fehlende Sprachkenntnisse, Sozialhilfeabhängigkeit und ungenügende…
- VGer ZH VB.2024.00499Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig, wenn das private Interesse an der Aufrechterhaltung einer gelebten Vater-Kind-Beziehung und der lange Aufenthalt in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegen.
- VGer ZH VB.2025.00066Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kolumbianischen Staatsangehörigen nach weniger als drei Jahren Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin ist rechtmässig, wenn weder ein nachehelicher noch ein persönlicher Härtefall vorliegt. Eine drohende Suizidalität bei Wegweisung begründet für sich allein keinen Anspruch auf…
- VGer ZH VB.2024.00413Eine Aufenthaltsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen nach sechsmonatiger nicht gemeldeter Auslandabwesenheit (Art. 61 Abs. 2 AIG) und lebt bei Wiedereinreise nicht einfach wieder auf. Der blosse formelle Fortbestand einer Ehe genügt für einen Familiennachzug nicht; erforderlich ist ein echter, auf Führung der Lebensgemeinschaft…
- VGer ZH VB.2024.00604Nach gerichtlich festgestellter Trennung obliegt der Beweis der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft den betreffenden Ehegatten; eine bloss formelle Wiederanmeldung am ehelichen Wohnsitz genügt hierfür nicht. Mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer veränderten Sachlage hätte das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch gar…
- VGer ZH VB.2024.00461Das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden Parallelbeziehung sowie eines gemeinsamen Kindes gegenüber der Migrationsbehörde begründet eine Täuschungsabsicht im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG und führt zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der auf einer Scheinehe beruhende Verlängerungsanspruch…
- VGer ZH VB.2024.00482Ein Drittstaatsangehöriger kann aus einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe mit einer EU-Staatsangehörigen keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch ableiten, da die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG absolut gilt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, wenn keine wichtigen persönlichen…
- VGer ZH VB.2024.00390Eine über längere Zeit andauernde, auch physisch gepflegte Parallelbeziehung eines Ehegatten erfüllt die Qualität einer die Ehe konkurrenzierenden Beziehung; der Ehewille des untreuen Ehegatten gilt damit als vor Ablauf der Dreijahresfrist erloschen, und die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a…
- VGer ZH VB.2023.00684Bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung einer weniger als drei Jahre dauernden eingetragenen Partnerschaft überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik, wenn der Betroffene überdurchschnittlich integriert und langjährig in…
- VGer ZH VB.2024.00172Die dreijaehrige Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bemisst sich nach der tatsaechlich gelebten ehelichen Beziehung in der Schweiz; sie endet mit dem Erloeschen des Ehewillens, auch wenn das aeussere Zusammenleben fortbesteht. Widerspruchsfreie und belegte Aussagen der Ehefrau ueber das Ende ihres Ehewillens im November 2021…
- VGer ZH VB.2024.00213Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Scheinehe ist verhältnismässig, auch wenn der Betroffene an Multipler Sklerose leidet, sofern eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatstaat sichergestellt ist und die öffentlichen Interessen an der Steuerung der Zuwanderung die privaten Interessen…
- VGer ZH VB.2023.00440Nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft besteht kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn die Wiedereingliederung im Heimatland wirtschaftlich als zumutbar erscheint und keine konkreten besonderen Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu…
- VGer ZH VB.2024.00100Nach Auflösung einer Ehegemeinschaft, die in der Schweiz weniger als drei Jahre bestand, entfällt der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig vom Scheidungsgrund; eheliche Untreue des anderen Ehegatten begründet keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
- VGer ZH VB.2023.00759Wer den Nachweis einer mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erbringt, hat keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch; die Dreijahresfrist gilt absolut und ohne Ausnahmen. Liegen auch keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs.…
- VGer ZH VB.2023.00597Nach Auflösung einer weniger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft besteht kein Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; die Dreijahresfrist gilt absolut und ohne Ausnahme. Auch ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie ein Anspruch aus Art. 8 EMRK sind zu verneinen, wenn die Aufenthaltsdauer kurz…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.