Entscheide zu Art. 48 Abs. 4 OPT
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- BGer 1C_621/2021Ein formell und materiell illegaler Nutzungswechsel ausserhalb der Bauzone (Umnutzung einer Stallung zu Wohnzwecken) erfordert nicht nur ein sofortiges Nutzungsverbot, sondern auch die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Beseitigung aller Wohninfrastrukturen. Der Abbruchbefehl muss gemäss kantonalem Recht…
- BGer 1C_528/2021Bauten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung müssen vollständig abgerissen werden, um den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten zu wahren. Eine nur teilweise Beseitigung ist unzulässig, wenn keine rechtfertigenden Gründe vorliegen.
- BGer 1C_672/2020Die Nichtnotifikation einer kantonalen Planungsentscheidung an das ARE gemäss Art. 46 OPT führt nicht zur Verwirkung des Beschwerderechts, wenn die Entscheidung die Abgrenzung von Bauzonen betrifft und der Bund zur Wahrung des Bundesrechts auf die Notifikation angewiesen ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.