Bestimmung · 1 Entscheide

Art. 48 aBauV (Kanton Appenzell I.Rh.)

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Entscheide zu Art. 48 aBauV (Kanton Appenzell I.Rh.)

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  1. BGer 1C_233/201620.01.2017 · Teilweise gutgeheissenDie Unterschreitung des Regel-Gebäudeabstands nach Art. 48 aBauV (Kanton Appenzell I.Rh.) ist zulässig, wenn keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen und überwiegende öffentliche und private Interessen (Gleichbehandlung, verdichtetes Bauen) dies rechtfertigen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.