Entscheide zu Art. 47 Abs. 1 VRP
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer SG B 2024/197Die Umnutzung eines ehemaligen Alters- und Schwesternheims in ein Flüchtlingszentrum mit Verdoppelung der Belegung (von 59 auf 116 Personen) untersteht der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG und Art. 136 PBG, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Nachbarschaft geringfügig sind.
- VGer SG B 2025/7Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen (weniger als 8 Sub-Arrays) ist rechtmässig, da diese ohne Korrekturfaktor wie konventionelle Antennen behandelt werden und das Standortdatenblatt korrekt ausgefüllt wurde. Eine Umstellung auf adaptiven Betrieb mit Korrekturfaktor erfordert ein neues Baugesuch.
- VGer SG B 2024/12Die ungleiche Verteilung von Grenzabständen gegenüber einer Nichtbauzone (Landwirtschaftszone) kann einen interzonalen Nutzungstransfer bewirken und ist daher unzulässig, wenn dies zu einer nicht in der Zonenordnung vorgesehenen Nutzungserhöhung führt. Eine Ausnahmebewilligung scheitert, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen und…
- VGer SG B 2023/202Die Anfechtung einer Sichtzonenverfügung durch Nachbarn scheitert an fehlender materieller Beschwer, wenn diese nicht direkt betroffen sind und ihr Interesse allein auf prozessfremde Zwecke (z. B. Erschliessungsargumente gegen ein Bauvorhaben) gerichtet ist.
- VGer SG B 2023/22Eine Nutzungserweiterung eines bestehenden Verkaufslokals für Veranstaltungen ist baurechtlich zulässig, wenn keine wesentliche Verstärkung einer allfälligen materiellen Rechtswidrigkeit vorliegt und die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Erschliessung ist hinreichend, wenn die Zufahrt rechtlich und tatsächlich…
- VGer SG B 2023/173Eine ohne bauliche Massnahmen erfolgende Umnutzung einer bereits bewilligten Fläche als Abstellfläche für Personenwagen ist nicht bewilligungspflichtig, wenn sie der zonenkonformen Nutzung entspricht und sich auf Umwelt und Planung nur geringfügig auswirkt.
- VGer SG B 2023/21Die Vorinstanz durfte auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht eintreten, da dieser durch das Bauvorhaben nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen ist.
- VGer SG B 2023/68Die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf einer materiell baurechtswidrigen Gewerbehalle führt zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit gemäss Art. 109 Abs. 2 PBG, wenn die Anlage das Ortsbild zusätzlich belastet und die bestehende Einordnungswidrigkeit verschärft.
- VGer SG B 2022/120Die Verletzung einer grundlegenden Baurechtsnorm (hier: Überschreitung der Ausnützungsziffer) kann nicht durch eine Auflage geheilt werden. Solange die kommunale Umsetzung des PBG nicht vorliegt, bleiben das bisherige BauR und Art. 61 BauG anwendbar.
- VGer SG B 2022/161Eine Vorbaute, die länger als ein Drittel der Fassadenlänge ist, verliert die Grenzabstandsprivilegierung nach Art. 17 Abs. 2 BauR und muss den ordentlichen Grenzabstand einhalten. Eine extensive Interpretation der Privilegierung ist unzulässig.
- VGer SG B 2019/210Die Beibehaltung der Klassierung eines Strassenteilstücks als Gemeindestrasse dritter Klasse ist rechtmässig, wenn ein öffentliches Interesse an der Erschliessung bewilligter Parkplätze besteht und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
- VGer SG B 2019/196Ein Korrektur-Baugesuch ist nicht willigungsfähig, wenn die beantragte Reduktion der anrechenbaren Geschossfläche durch andere, nicht explizit als Änderungen gekennzeichnete Plananpassungen wieder aufgehoben wird und die höchstzulässige Ausnützungsziffer überschritten bleibt.
- VGer SG B 2019/244Ein Teilstrassenplan (Sondernutzungsplan) muss bereits bei seinem Erlass die für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtzonen festlegen, wenn kein Strassenbauprojekt vorliegt. Andernfalls verletzt er das bundesrechtliche Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) und kantonale Pflichten (Art. 100, 101, 102 StrG).
- VGer SG B 2019/105Die Höhe von Aufschüttungen und hinterfüllten Mauern ist grundsätzlich vom gewachsenen Terrain aus zu messen. Eine Ausnahme (Abstellen auf das gestaltete Terrain) kommt nur in Betracht, wenn das gewachsene Terrain nicht mehr feststellbar ist oder die Geländeveränderungen nicht in der Verantwortung des Grundeigentümers liegen und eine…
- VGer SG B 2019/102Eine Vollstreckungsanordnung zur Umsetzung einer rechtskräftigen Baubewilligungsauflage kann nur noch insoweit angefochten werden, als die behauptete Rechtswidrigkeit im Vollstreckungsentscheid selbst begründet ist. Eine Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung muss ausserordentlich schwerwiegend sein.
- VGer SG B 2018/206Eine Überschreitung der höchstzulässigen anrechenbaren Geschossfläche (aGF) um 14.42 m² bei einem Neubauprojekt ist nicht tolerierbar, selbst wenn sie prozentual geringfügig ist. Steigzonen zählen zur aGF, sofern sie nicht explizit ausgenommen sind (Art. 61 Abs. 2 BauG).
- VGer SG B 2018/228Eine nachträgliche Änderung der Kostentragungsregelung für eine gemeinsame Kinderspielplatzfläche in einer Baubewilligung kann eine wesentlich geänderte Sachlage begründen, die ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch erfordert.
- VGer SG B 2018/219Die Überschreitung der im Gestaltungsplan festgelegten Höhenkoten durch nicht technisch bedingte Aufbauten (Oblichter) führt zur Aufhebung der Baubewilligung. Die Kostenauflage im Baueinspracheverfahren unterliegt dem Verursacherprinzip, nicht dem Einsprechenden.
- VGer SG B 2016/93Die Baubewilligung für ein Zweifamilienhaus in der Wohnzone W2 ist rechtmässig, da die Ausnützungsziffer nicht überschritten wird, keine Verunstaltung vorliegt und formelle Mängel (Ausstandsregeln, Meldeverfahren) keine Nichtigkeit begründen.
- VGer SG B 2015/279Ein verspäteter Rekurs gegen eine Baubewilligung und Einspracheentscheide kann nicht aufgrund einer angeblichen Praxisänderung nachträglich als rechtzeitig eingereicht gelten. Formell rechtskräftige Verfügungen sind nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar.
- VGer SG B 2015/46Die Baubewilligung ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde über eine pendente Einsprache nicht gleichzeitig mit der Bewilligung entscheidet (Art. 84 Abs. 2 BauG SG). Ein Einspracherückzug muss klar und bedingungslos erklärt sein; eine an Bedingungen geknüpfte Erklärung gilt nicht als Rückzug.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.