Entscheide zu Art. 47 Abs. 1 AIG
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- VGer ZH VB.2026.00267Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG setzt wichtige familiäre Gründe voraus; ein seit Jahren bekannter, aber nicht zur Pflegebedürftigkeit führender Gesundheitszustand des in der Schweiz niedergelassenen Ehegatten sowie eine jahrelang freiwillig in Kauf genommene räumliche Trennung…
- VGer ZH VB.2025.00317Verlässt die Kindsmutter freiwillig und bewusst die Kinder im Herkunftsland und reist allein in die Schweiz zum Ehemann, so begründet eine spätere Verschlechterung der Betreuungssituation (hier: Erkrankung der Grossmutter) keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG. Die selbst…
- VGer ZH VB.2025.00119Die Aussicht auf bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen in der Schweiz stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen nachträglichen Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Fristen rechtfertigen würde. Der Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland ist erforderlich, wenn im…
- VGer ZH VB.2024.00745Ein nachträglicher Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 47 Abs. 4 AIG) setzt wichtige familiäre Gründe voraus; eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt damit ihr beschränktes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz zum Ausdruck, sodass die angestrebte…
- VGer ZH VB.2024.00277Der nachträgliche Familiennachzug setzt wichtige familiäre Gründe voraus (Art. 47 Abs. 4 AIG); der blosse Wunsch nach Familienzusammenführung sowie eine allgemeine Überforderung der betreuenden Ehefrau genügen nicht, zumal das langjährige freiwillige Getrenntleben das beschränkte Interesse am gemeinsamen Familienleben belegt.
- VGer ZH VB.2024.00417Eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck; wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG liegen nicht schon deshalb vor, weil Kinder in der Heimat betreut wurden oder ein…
- VGer BE 100 2023 49Ein nachträglicher Familiennachzug nach abgelaufenen Fristen gemäss Art. 47 AIG kann nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gestützt werden, wenn der nachziehende Elternteil Drittstaatsangehöriger war und die Ehe mit der EU-Staatsangehörigen im Zeitpunkt des Gesuchs bereits geschieden war.
- VGer ZH VB.2023.00701Eine nach Art. 47 Abs. 1 AIG abgelaufene Nachzugsfrist kann ausnahmsweise nach Art. 47 Abs. 4 AIG überwunden werden, wenn objektive Gründe — namentlich ein bewaffneter Bürgerkrieg, der die nachzugswillige Person zur intern vertriebenen Person gemacht hat — die Fortführung der Fernbeziehung unzumutbar machen und das Interesse am…
- VGer ZH VB.2024.00024Wer eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat nicht zweckkonform nutzt, sondern einzig mit der Absicht erwirbt, danach gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG in die Schweiz nachgezogen zu werden, macht den Familiennachzugsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend. Der Anspruch erlischt in diesem Fall gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG.
- VGer ZH VB.2023.00698Die fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist für die beiden älteren Kinder eines Schweizer Staatsbürgers abgelaufen; das jahrelange freiwillige Getrenntleben der Familie ohne objektive, nachvollziehbare Gründe begründet keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG. Kein Anspruch darauf, jüngere und…
- VGer ZH VB.2023.00687Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der gesetzlichen Frist setzt objektive, nachvollziehbare Gründe voraus; das jahrelange freiwillige Getrenntleben und der alleinige Wunsch nach Familienzusammenführung genügen nicht als wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Schulische und soziale Schwierigkeiten der…
- VGer ZH VB.2023.00685Mit der Wiedereinreise eines Schweizer Bürgers in die Schweiz nach vorübergehendem Auslandsaufenthalt beginnt keine neue Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu laufen, wenn diese bereits vor der Ausreise abgelaufen war. Ein nachträglicher Familiennachzug setzt wichtige familiäre Gründe voraus, die von der…
- VGer ZH VB.2023.00364Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist nur bei wichtigen familiären Gründen zulässig; diese sind im Einzelfall unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einwanderungsbegrenzung und des privaten Interesses am Familienleben zu prüfen.
- VGer ZH VB.2023.00624Volljährige Kinder haben keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sofern keine besondere Abhängigkeit zur hier aufenthaltsberechtigten Person geltend gemacht wird; ein Ermessensentscheid nach Art. 44 AIG ist verwaltungsgerichtlich nur auf Ermessensüberschreitung, -unterschreitung…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.