Entscheide zu Art. 45 EG GSchG
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- VGer ZH VB.2020.00530Abwassergebühren nach dem EG GSchG sind unabhängig davon geschuldet, ob sich das angeschlossene Grundstück in der Bau- oder Landwirtschaftszone liegt; massgebend ist allein der Anschluss an und die Nutzung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlage. Eine mehrwertsteuerpflichtige Gemeinde darf die MWST im Gebührentarif einkalkulieren.
- VGer ZH VB.2016.00146Die kommunale Abwasseranschlussgebühr darf bei einer Grundstückzusammenlegung auf die zonengewichtete Gesamtfläche erhoben werden, wenn die Zusammenlegung das Abwasserpotenzial erhöht und die Gebührenverordnung eine entsprechende Nachbelastung vorsieht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.