Entscheide zu Art. 45 Abs. 1 KRG
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- BGer 1C_408/2018Eine private Zufahrtsstrasse, die ausschliesslich über eine Parzelle führt und direkt an eine öffentliche Strasse anschliesst, gilt nicht als Anlage der Feinerschliessung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 KRG und bedarf daher keiner Grundlage im Generellen Erschliessungsplan oder Quartierplan.
- BGer 1C_532/2015Die Gemeindeautonomie im Bereich der Erschliessungsplanung ist durch kantonale Vorgaben (Art. 45 Abs. 1 KRG) eingeschränkt, wenn diese einen obligatorischen Mindestinhalt für den Generellen Erschliessungsplan vorsehen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.