Bestimmung · 12 Entscheide

Art. 44 AIG

12 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
12
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Entscheide zu Art. 44 AIG

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  1. VGer ZH VB.2025.0045118.12.2025 · AbgewiesenDie Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 6 AsylG wird durch ein hängiges Asylverfahren nicht gegenstandslos. Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt voraus, dass die geltend gemachten Wiedereingliederungsprobleme einen Bezug zur Ehe aufweisen.
  2. VGer ZH VB.2025.0054217.12.2025 · GutgeheissenDas Verwaltungsgericht bejaht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG, wenn die Tochter bereits seit fast zwei Jahren legal in der Schweiz lebt, ihr Lebensmittelpunkt sich von der Mutter zum Vater in der Schweiz verlagert hat und ihre sprachliche und soziale Integration…
  3. VGer BE 100 2024 30412.12.2025 · AbgewiesenWer die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG versäumt, kann den Familiennachzug nur bei wichtigen familiären Gründen nach Art. 47 Abs. 4 AIG nachholen; das private Interesse an der Familienzusammenführung wird erheblich relativiert, wenn die Familie seit fast zwölf Jahren freiwillig getrennt lebt, ohne nachvollziehbare Gründe darzutun.…
  4. VGer ZH VB.2025.0041712.11.2025 · AbgewiesenDie Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist absolut; eine räumliche Trennung ist nur dann anzurechnen, wenn der Ehewille bei beiden Ehegatten fortbesteht. Gelingt der Nachweis einer mindestens drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft in der Schweiz nicht, entsteht kein Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
  5. VGer ZH VB.2025.0011904.09.2025 · AbgewiesenDie Aussicht auf bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen in der Schweiz stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen nachträglichen Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Fristen rechtfertigen würde. Der Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland ist erforderlich, wenn im…
  6. VGer ZH VB.2025.0001412.03.2025 · AbgewiesenNach Wegfall der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz – die weniger als drei Jahre dauerte – besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 oder Art. 50 AIG. Die ermessensweise Verweigerung der Bewilligung und die Wegweisung sind verhältnismässig, wenn keine individuelle Gefährdung im Herkunftsstaat…
  7. VGer ZH VB.2024.0056526.02.2025 · AbgewiesenDie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt den rechtsgenüglichen Nachweis häuslicher Gewalt voraus; pauschale Behauptungen ohne konkrete, zeitlich und inhaltlich substantiierte Belege genügen der Beweislast nicht. Die Nichtverlängerung erweist sich als verhältnismässig, wenn die soziale…
  8. VGer ZH VB.2024.0037625.09.2024 · AbgewiesenEin vor dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt in der Schweiz ist nicht an die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE anzurechnen, wenn das Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich erloschen war. Richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nach Art. 44…
  9. VGer ZH VB.2024.0006029.05.2024 · Teilweise gutgeheissenEin neues Familiennachzugsgesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch muss nur materiell behandelt werden, wenn sich die Rechtslage oder die Sachumstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben; die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung in einem anderen Kanton nach dem Rekursentscheid stellt ein…
  10. VGer ZH VB.2024.0001317.04.2024 · AbgewiesenBei ausländischen Personen, die vor Erteilung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung bereits mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug besassen, wird diese Zeit auf die Fünfjahresfrist nach Art. 47 AIG angerechnet, um eine Ungleichbehandlung gegenüber direkt mit Aufenthaltsbewilligung Eingereisten…
  11. VGer ZH VB.2023.0036408.02.2024 · GutgeheissenEin nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist nur bei wichtigen familiären Gründen zulässig; diese sind im Einzelfall unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einwanderungsbegrenzung und des privaten Interesses am Familienleben zu prüfen.
  12. AppGer BS VD.2021.14718.02.2022 · Teilweise gutgeheissenDie Verweigerung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist auch bei gelebter Familiengemeinschaft mit minderjährigen Kindern rechtmässig, wenn der Gesuchsteller trotz langjährigen Aufenthalts in der Schweiz wirtschaftlich und beruflich nicht integriert ist und erhebliche Schulden angehäuft hat. Die fortdauernde…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.