Entscheide zu Art. 43 OPT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_268/2017Ein Umnutzungsvorhaben ausserhalb der Bauzone (von Gastwirtschaft zu Bordell) ist unzulässig, wenn es neue, erhebliche Auswirkungen auf Territorium und Umwelt zur Folge hat (Art. 43 Abs. 1 Bst. b OPT). Bei der Prüfung sind alle seit dem 1. Januar 1980 vorgenommenen baulichen Veränderungen zu berücksichtigen.
- BGer 1C_256/2016Ein Wohnnutzungswechsel und eine Überbauung ausserhalb der Bauzone sind nur zulässig, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 37a RPG und Art. 43 OPT entsprechen, insbesondere wenn die neue Nutzung gewerblich bleibt und keine neuen relevanten Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.