Entscheide zu Art. 43 Abs. 1 AIG
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- VGer ZH VB.2026.00267Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG setzt wichtige familiäre Gründe voraus; ein seit Jahren bekannter, aber nicht zur Pflegebedürftigkeit führender Gesundheitszustand des in der Schweiz niedergelassenen Ehegatten sowie eine jahrelang freiwillig in Kauf genommene räumliche Trennung…
- VGer ZH VB.2025.00312Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 AIG setzt wichtige familiäre Gründe voraus; eine langjährig freiwillig gelebte Familientrennung begründet kein überwiegendes Nachzugsinteresse, und eigenmächtig durch vorzeitigen Zuzug geschaffene Tatsachen (Einschulung in der Schweiz) können die Behörden nicht vor…
- VGer ZH VB.2024.00745Ein nachträglicher Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 47 Abs. 4 AIG) setzt wichtige familiäre Gründe voraus; eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt damit ihr beschränktes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz zum Ausdruck, sodass die angestrebte…
- VGer ZH VB.2024.00604Nach gerichtlich festgestellter Trennung obliegt der Beweis der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft den betreffenden Ehegatten; eine bloss formelle Wiederanmeldung am ehelichen Wohnsitz genügt hierfür nicht. Mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer veränderten Sachlage hätte das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch gar…
- VGer ZH VB.2024.00277Der nachträgliche Familiennachzug setzt wichtige familiäre Gründe voraus (Art. 47 Abs. 4 AIG); der blosse Wunsch nach Familienzusammenführung sowie eine allgemeine Überforderung der betreuenden Ehefrau genügen nicht, zumal das langjährige freiwillige Getrenntleben das beschränkte Interesse am gemeinsamen Familienleben belegt.
- VGer ZH VB.2024.00121Wer im Niederlassungsbewilligungsverfahren das Bestehen eines ausserehelichen Kindes verschweigt und zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, erfüllt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig, wenn die…
- VGer ZH VB.2024.00417Eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck; wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG liegen nicht schon deshalb vor, weil Kinder in der Heimat betreut wurden oder ein…
- VGer ZH VB.2025.00152Personen, deren Aufenthaltsbewilligung wegen strafrechtlicher Verurteilungen widerrufen oder nicht verlängert wurde, haben grundsätzlich erst nach einer angemessenen Bewährungszeit von in der Regel fünf Jahren im Ausland Anspruch auf Neubeurteilung. Die Geburt eines weiteren Kindes stellt kein wesentlich verändertes Element dar, das…
- VGer ZH VB.2023.00740Liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe vor (Bigamie zum Zeitpunkt der Eheschliessung, Hinweise auf Vermittlung der Ehe gegen den Willen des Beschwerdeführers, Fortführung der früheren Partnerschaft, widersprüchliche Aussagen), obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung durch Gegenbeweis oder erhebliche Zweifel zu…
- VGer ZH VB.2023.00518Einer rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen, wenn keine klaren und konkreten Indizien für eine Scheinehe vorliegen, der künftige Aufenthaltsanspruch nach Heirat offensichtlich erscheint und der Eheschluss absehbar ist. Im Zweifelsfall ist die…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.