Entscheide zu Art. 42a Abs. 1 RPV
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- BGer 1C_631/2021In der Landwirtschaftszone sind Wohnbauten nur zonenkonform, wenn sie für die betriebliche Bewirtschaftung unentbehrlich sind; eine nachträgliche Baubewilligung für eine zusätzliche Wohneinheit ohne betriebliche Notwendigkeit ist unzulässig. Formell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone müssen grundsätzlich wiederhergestellt…
- BGer 1C_618/2022Der Einbau einer zweiten Küche in einem ausserhalb der Bauzone gelegenen, als Einfamilienhaus bewilligten landwirtschaftlichen Wohnbau stellt eine unzulässige Intensivierung der Wohnnutzung dar und sprengt den Rahmen von Art. 24d RPG, da er die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit bewirkt.
- BGer 1C_145/2019Ein Ausbau des Dachgeschosses eines Altenteils in der Landwirtschaftszone überschreitet den unentbehrlichen Wohnbedarf nach Art. 16a Abs. 1 RPG und ist nicht bewilligungsfähig. Art. 24c RPG findet auf anderechtliche Wohnbauten in der Landwirtschaftszone keine Anwendung, solange diese landwirtschaftlich genutzt werden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.