Entscheide zu Art. 42 AIG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2025.00140Eine eheliche Gemeinschaft, die in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt wurde, begründet keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Nur potenzielle, nicht nachgewiesene gesundheitliche Beschwerden stellen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar.
- VGer ZH VB.2025.00297Beruft sich ein ausländischer Ehegatte auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, scheitert dieser bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Ein vorübergehendes Getrenntleben zum Zweck eines…
- VGer ZH VB.2025.00064Wer aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft ein rechtzeitig eingereichtes Familiennachzugsgesuch nicht weiterverfolgt, kann sich auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen, was eine Wiederherstellung der Nachzugsfrist rechtfertigt. Auch passives Verhalten (Unterlassen der Gesuchsverfolgung) stellt eine nachteilige…
- VGer ZH VB.2024.00771Eine im Ausland ausgesprochene Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr kann als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG für die Verweigerung des Ehegattennachzugs herangezogen werden, sofern die zugrunde liegende Tat auch nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen gilt und das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen…
- VGer ZH VB.2024.00297Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung eine langdauernde und gefestigte Partnerschaft voraus; ein ausländischer Registereintrag (hier: katalanische «beständige Partnerschaft») vermag diesen Beweis allein nicht zu erbringen, wenn er keine Rückschlüsse auf Dauer und…
- VGer BE 100 2022 122Nach einer rechtskräftig vollzogenen Wegweisung und einer ausländerrechtlichen Bewährungszeit von fünf Jahren ist ein Anspruch auf Neubeurteilung des Familiennachzugs zu prüfen; dabei ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen öffentlichem Fernhaltungsinteresse und privatem Familieninteresse vorzunehmen, die eine aktuelle…
- VGer ZH VB.2023.00698Die fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist für die beiden älteren Kinder eines Schweizer Staatsbürgers abgelaufen; das jahrelange freiwillige Getrenntleben der Familie ohne objektive, nachvollziehbare Gründe begründet keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG. Kein Anspruch darauf, jüngere und…
- VGer ZH VB.2023.00687Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der gesetzlichen Frist setzt objektive, nachvollziehbare Gründe voraus; das jahrelange freiwillige Getrenntleben und der alleinige Wunsch nach Familienzusammenführung genügen nicht als wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Schulische und soziale Schwierigkeiten der…
- VGer ZH VB.2023.00384Ein nachträgliches Wiedererwägungsgesuch um Familiennachzug ist nur dann materiell zu behandeln, wenn eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände seit dem letzten Entscheid glaubhaft gemacht wird; eine in der Schweiz während unerlaubten Aufenthalts entstandene Erkrankung der Kinder sowie eine bereits bekannte allgemeine…
- VGer ZH VB.2024.00263Eine rund eineinhalb Jahre dauernde finanzielle Unabhängigkeit von der öffentlichen Hand genügt nicht, um die materielle Neubeurteilung einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung zu rechtfertigen. Die blosse Absicht des Gesetzgebers, Art. 42 AIG zu revidieren, begründet kein Rückkommensrecht und kann keine positive Vorwirkung auf…
- VGer ZH VB.2023.00759Wer den Nachweis einer mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erbringt, hat keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch; die Dreijahresfrist gilt absolut und ohne Ausnahmen. Liegen auch keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs.…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.