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Art. 42 Abs. 7 BGG

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Entscheide zu Art. 42 Abs. 7 BGG

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  1. BGer 1C_115/202104.03.2022 · NichteintretenEine Beschwerdeschrift, die im Wesentlichen eine Kopie von Eingaben aus dem vorinstanzlichen Verfahren darstellt, genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.