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Art. 41cbis GSchV

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Entscheide zu Art. 41cbis GSchV

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  1. BGer BGE 146 II 13401.01.2020 · AbgewiesenFruchtfolgeflächen im Gewässerraum behalten ihre Qualität und sind an den kantonalen Mindestumfang anrechenbar, sofern sie extensiv genutzt und nicht für bauliche Massnahmen oder Revitalisierungen beansprucht werden. Eine Kompensationspflicht besteht nur bei effektivem Verlust der Bodenfruchtbarkeit.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.