Entscheide zu Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV
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- VGer AG WBE.2022.236Bauten im Gewässerraum, die formell rechtswidrig (ohne Baubewilligung) erstellt wurden, sind nicht durch den Bestandesschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV geschützt. Die Ausnahme für Baulücken nach Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV setzt voraus, dass sich die unüberbaute Fläche innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen befindet,…
- KGer LU 7H 18 226Eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im übergangsrechtlichen Uferstreifen setzt das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets voraus; ein peripher gelegenes, locker bebautes Wohnquartier mit Überbauungsziffern von max. 0,25 und beträchtlichen Grünflächen erfüllt dieses Kriterium…
- KGer LU 7H 18 243/7H 18 245Für eine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Uferstreifen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ist das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets erforderlich; ein locker überbautes, peripher gelegenes Wohnquartier mit Überbauungsziffern von max. 0,25 erfüllt dieses Kriterium nicht, und Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.