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Art. 4 Moorlandschaftsverordnung

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Entscheide zu Art. 4 Moorlandschaftsverordnung

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  1. BGer 1A.124/200323.09.2003 · AbgewiesenEin absolutes Veränderungsverbot in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV) lässt keinen Raum für eine Interessenabwägung. Eine Mobilfunkanlage ist unzulässig, wenn sie den Schutzzielen widerspricht, unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.