Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 4 lit. h GSchG

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Entscheide zu Art. 4 lit. h GSchG

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  1. VGer AG WBE.2023.14428.05.2024 · AbgewiesenEine Seewasserentnahme von 3,6 % der massgebenden Abflussmenge Q347 des Aabachs beeinflusst die Wasserführung des Fliessgewässers nicht wesentlich im Sinne von Art. 34 GSchG und erfordert daher keine Schutzmassnahmen nach Art. 31–33 GSchG. Formellen Mängeln in der öffentlichen Auflage einer Wassernutzungsbewilligung ist kein Gewicht…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.