Entscheide zu Art. 4 FZA
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- VGer ZH VB.2026.00068Einem EU-Bürger mit Arbeitnehmerstatus kommt kraft des Freizügigkeitsabkommens grundsätzlich ein prozeduraler Aufenthalt während hängiger Bewilligungsverfahren zu; der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur bei qualifizierten, überwiegenden öffentlichen Interessen zulässig und muss verhältnismässig sein. Wiederholte Vermögensdelikte…
- VGer ZH VB.2025.00311Eine ausländische Person verliert ihren Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, weil sie ihre Bewilligung gestützt auf eine fingierte Erwerbstätigkeit erworben hat. Eine Teilzeittätigkeit mit einem Bruttomonatslohn von rund Fr. 390.- (4 Stunden…
- VGer ZH VB.2024.00635Steht der Umfang der Arbeitsunfähigkeit einer EU-Staatsangehörigen im freizügigkeitsrechtlichen Sinn nicht verlässlich fest und ist ein IV-Verfahren hängig, das darüber Aufschluss geben kann, ist die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein erstinstanzliches Verfahren erweist sich nachträglich als…
- VGer ZH VB.2024.00215Der Anspruch auf erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA ist subsidiär und entfällt, sobald eine Erwerbstätigkeit angestrebt oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird. Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft kann nach längerer Arbeitslosigkeit nur durch eine qualitativ und quantitativ stabile, nachhaltige…
- VGer ZH VB.2024.00138Eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurde, ist zu widerrufen; dem Rechtsmissbraucher steht kein Bestandes- oder Vertrauensschutz zu. Bei kurzem, erschlichenen Aufenthalt erweisen sich Widerruf und Wegweisung als verhältnismässig, auch wenn Familienangehörige von der Fälschung…
- VGer ZH VB.2024.00157Eine gestützt auf gefälschte Ausweisdokumente erschlichene Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann widerrufen werden, unabhängig davon, ob die Betroffene selbst bösgläubig war; kein Bestandes- oder Vertrauensschutz bei arglistig erwirkten Bewilligungen.
- VGer ZH VB.2024.00521Auf Personen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, ist Art. 17 AIG in aller Regel nicht anwendbar, da FZA-Bewilligungen bloss deklaratorischen Charakter haben und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Bewilligungsverweigerung der betroffenen Person grundsätzlich ein…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.