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Art. 39 BG Flims

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Entscheide zu Art. 39 BG Flims

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  1. BGer 1C_232/202329.01.2024 · AbgewiesenEin Anbau mit einer Grundfläche von 169,28 m² und einem Volumen von 578,95 m³ kann nicht als grenzabstandsprivilegierte Nebenbaute im Sinne von Art. 39 Abs. 2 BG Flims qualifiziert werden, da er aufgrund seiner Dimensionen nicht als Gebäudeteil untergeordneter Natur gilt, der gegen aussen nur geringfügig in Erscheinung tritt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.