Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 38 Abs. 2 BZO

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Entscheide zu Art. 38 Abs. 2 BZO

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  1. BRG ZH BRGE IV Nrn. 0029-0030/201808.03.2018 · GutgeheissenEin Bauvorhaben in einer Quartiererhaltungszone (QEZ) muss die charakteristischen Merkmale der Zone gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung (BZO) wahren. Eine Erhöhung des Bauvolumens über den Bestand hinaus ist nur unter strengen Voraussetzungen (bessere Einordnung, Stärkung der Gartenstadtqualität) zulässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.