Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 38 Abs. 1 BZO

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Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
26 %

Entscheide zu Art. 38 Abs. 1 BZO

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  1. VGer ZH VB.2024.0019503.04.2025 · AbgewiesenIn Quartiererhaltungszonen gilt das allgemeine Gestaltungsgebot der befriedigenden Gesamtwirkung nach § 238 Abs. 1 PBG; eine Mobilfunkantenne, die auf einem quartieruntypischen Gebäude in einer markanten Sichtachse platziert ist und ein Missverhältnis zum flachen Dachvolumen aufweist, erfüllt die Einordnungsanforderungen nicht, auch…
  2. BRG ZH BRGE IV Nrn. 0029-0030/201808.03.2018 · GutgeheissenEin Bauvorhaben in einer Quartiererhaltungszone (QEZ) muss die charakteristischen Merkmale der Zone gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung (BZO) wahren. Eine Erhöhung des Bauvolumens über den Bestand hinaus ist nur unter strengen Voraussetzungen (bessere Einordnung, Stärkung der Gartenstadtqualität) zulässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.