Entscheide zu Art. 37 OAT
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- BGer BGE 150 II 48Die konkrete Festlegung einer Speziallandwirtschaftszone nach Art. 16a Abs. 3 RPG muss auf dem Weg der Nutzungsplanung (im Kanton Genf: plan localisé agricole) erfolgen; eine blosse Ausweisung im kantonalen Richtplan genügt nicht.
- BGer 1C_526/2022Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone, das den Rahmen der internen Entwicklung (Art. 16a Abs. 2 RPG) überschreitet, kann nur bewilligt werden, wenn es in einer speziell dafür ausgewiesenen Zone liegt, die durch eine Affektionsplanung (z. B. PLA) festgelegt wurde. Eine blosse Ausweisung im kantonalen Richtplan genügt nicht.
- BGer 1C_631/2019Die Gesamtfläche von Gewächshäusern auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone ist für die Prüfung der 5'000 m²-Grenze nach Art. 37 Abs. 1 OAT massgebend, unabhängig davon, ob sie verschiedenen Betrieben gehören, sofern sie eine räumliche Einheit bilden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.