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Art. 37 Abs. 1 Satz 1 kantonales Raumplanungsgesetz Graubünden

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Entscheide zu Art. 37 Abs. 1 Satz 1 kantonales Raumplanungsgesetz Graubünden

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  1. BGer BGE 102 IA 33121.09.1976 · AbgewiesenZonenplanänderungen sind nur aus gewichtigen Gründen zulässig, wobei das Gebot der Rechtssicherheit und das Vertrauen der Grundeigentümer in die Beständigkeit des Plans in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Zusicherungen der Verwaltung binden den Gesetzgeber nicht, wenn dieser für Planänderungen zuständig ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.