Entscheide zu Art. 35 LAT
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- BGer 1C_159/2024Bei nicht fristgerecht an die LAT angepassten Nutzungsplänen gilt ab 1988 nur noch der tatsächlich weitgehend bebaute Siedlungsbereich als vorläufige Bauzone (Art. 36 Abs. 3 LAT). Unterschiedliche Zonenabgrenzungen in der Ortsplanung verletzen den Gleichheitsgrundsatz nicht, sofern sie sachlich begründet sind.
- BGer 1C_160/2024Die vor dem Inkrafttreten der LAT erlassene Nutzungsplanung geniesst keine Vermutungswirkung; die Zone zu bauen ist gemäss Art. 36 Abs. 3 LAT nur für die bereits 1988 weitgehend bebauten Gebiete als provisorisch anzusehen. Unterschiedliche Zonenabgrenzungen in der Nutzungsplanung verletzen den Gleichheitsgrundsatz nicht, sofern sie…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.