Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 35 Abs. 1 IVG

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Entscheide zu Art. 35 Abs. 1 IVG

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  1. VRK SG I/1-2024/176, 17714.08.2025 · Teilweise gutgeheissenEin IV-Stammrentner bleibt für eine IV-Kinderrente steuerpflichtig, solange diese nicht auf Antrag des volljährigen Kindes direkt an dieses ausbezahlt wird; kommt er mit dieser Rente zur Hauptsache für den Unterhalt des volljährigen Kindes auf, steht ihm der Kinderabzug zu.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.