Entscheide zu Art. 34 KRG
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- BGer 1C_60/2023Die Entfernung von Steinen und die Erstellung eines Zufahrtswegs in einer Landschaftsschutzzone ausserhalb der Bauzone sind nicht bewilligungsfähig, wenn sie die Schutzziele der Zone beeinträchtigen. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Landschaftsschutzes aus.
- VGer GR R 2020 6Ein ohne Baubewilligung errichteter ca. 2 m hoher Maschendrahtzaun in der Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone ist weder zonenkonform noch standortgebunden und stört als Fremdkörper das schutzwürdige Landschaftsbild; die Baubewilligung ist zu verweigern. Eine akzessorische Überprüfung des rechtskräftigen Zonenplans…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.