Entscheide zu Art. 34 Abs. 1 BZO
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- BRG ZH BRGE III Nr. 0106/2019Bei der Bemessung des Geldausgleichs für ein Wenderecht im Quartierplanverfahren sind die aktuellen Marktverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein weites Ermessen der Gemeindebehörden besteht. Eine schematische Anwendung veralteter Grundlagen ist unzulässig, doch muss eine Einzelbetrachtung aller Umstände erfolgen.
- BRG ZH BRGE IV Nrn. 0029-0030/2018Ein Bauvorhaben in einer Quartiererhaltungszone (QEZ) muss die charakteristischen Merkmale der Zone gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung (BZO) wahren. Eine Erhöhung des Bauvolumens über den Bestand hinaus ist nur unter strengen Voraussetzungen (bessere Einordnung, Stärkung der Gartenstadtqualität) zulässig.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.