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Art. 334 ZPO

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Entscheide zu Art. 334 ZPO

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  1. BGer 1C_254/201505.02.2016 · Teilweise gutgeheissenEine Erläuterung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nach Art. 334 ZPO ist nur zulässig, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich, unvollständig oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Eine nachträgliche inhaltliche Korrektur eines formell rechtskräftigen Entscheids ist unzulässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.