Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 32 Abs. 2 LTF

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Entscheide zu Art. 32 Abs. 2 LTF

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  1. BGer 1C_162/201609.05.2016 · Besonderer AusgangWer ein Rechtsmittel zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen; ein Abweichen von dieser Regel setzt eine besondere Begründung voraus.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.