Bestimmung · 1 Entscheide

Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG

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Entscheide zu Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG

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  1. BGer 1A.202/200317.02.2004 · AbgewiesenEin Drahtmaschenzaun in der Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone IIIA ist als bewilligungspflichtige Anlage nach Art. 22 RPG zu qualifizieren; die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheitert an der fehlenden Wahrung der Identität der Anlage und der Unvereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.