Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 29 EG-USG

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Entscheide zu Art. 29 EG-USG

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  1. VGer SG B 2024/2106.06.2024 · AbgewiesenDie Zuständigkeit für die Beurteilung von Gewerbe- und Industrielärm liegt bei der politischen Gemeinde, sofern der Betrieb nicht der arbeitsrechtlichen Plangenehmigungspflicht untersteht. Ein Gerüstbaubetrieb ohne industrielle Merkmale fällt nicht unter die kantonale Zuständigkeit nach Art. 29 EG-USG.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.