Bestimmung · 6 Entscheide

Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV

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Entscheide
6
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
33 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_675/202329.04.2025 · AbgewiesenEin Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich A u bedarf keiner kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn es keine besonderen Gefahren für das Grundwasser darstellt und nicht unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegt.
  2. BGer 1C_690/202112.09.2023 · GutgeheissenDie gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfordert eine vollständige Interessenabwägung, die im vorliegenden Fall unterlassen wurde. Die bloße Einhaltung der 10%-Grenze für die Verminderung der Durchflusskapazität genügt nicht.
  3. BGer 1C_473/202009.09.2021 · AbgewiesenDie Interessen an der Durchführung von Sondierbohrungen zur Erkundung von Mineralwasserressourcen überwiegen die Interessen am Schutz bestehender Fassungsbrunnen, sofern die Bohrungen unter Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Auflagen durchgeführt werden und keine konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität oder…
  4. BGer 1C_460/202030.03.2021 · GutgeheissenDie Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung im Gewässerschutzbereich AU erfordert eine pflichtgemässe Interessenabwägung, auch wenn die Durchflusskapazität um weniger als 10 % vermindert wird. Eine blosse Feststellung der Einhaltung dieser Schwelle genügt nicht.
  5. BGer 1C_258/201522.03.2016 · AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die vorweggenommene Interessenabwägung des Gesetzgebers: Der Schutz potenziell nutzbarer Grundwasservorkommen im Gewässerschutzbereich Au hat Vorrang vor dem Kiesabbau, selbst wenn kein aktueller Bedarf für die Trinkwassernutzung besteht.
  6. BGer 1A.250/199918.05.2000 · AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG überwiegen die gewässerschutzrechtlichen Interessen (Schutz eines bereits belasteten Grundwasservorkommens) gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse am Kiesabbau und dem öffentlichen Interesse an der regionalen Kiesversorgung.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.