Entscheide zu Art. 28bis GSchVG
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- BGer 1C_265/2022Liegt keine Bundesaufgabe vor, sind die Schutzziele des ISOS im Baubewilligungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden.
- VGer SG B 2021/34Das ISOS ist bei kantonalen und kommunalen Aufgaben nicht direkt anwendbar, sondern findet mittelbar über die Nutzungsplanung und Interessenabwägung Berücksichtigung. Eine Bewilligung nach Art. 28bis GSchVG stellt keine Bundesaufgabe dar, selbst wenn sie dem Gewässerschutz dient.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.