Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 28 EG-USG

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Entscheide zu Art. 28 EG-USG

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  1. VGer SG B 2024/2106.06.2024 · AbgewiesenDie Zuständigkeit für die Beurteilung von Gewerbe- und Industrielärm liegt bei der politischen Gemeinde, sofern der Betrieb nicht der arbeitsrechtlichen Plangenehmigungspflicht untersteht. Ein Gerüstbaubetrieb ohne industrielle Merkmale fällt nicht unter die kantonale Zuständigkeit nach Art. 29 EG-USG.
  2. VGer SG B 2022/18205.05.2023 · AbgewiesenEin Trampolin in einem Wohngebiet kann als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG gelten, deren Lärmemissionen nach Art. 15 USG zu beurteilen sind. Die Vollzugsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob lärmschutzrechtliche Massnahmen an der Quelle (z. B. Versetzung, Nutzungszeiten) notwendig sind.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.