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Art. 26 FPolV

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Entscheide zu Art. 26 FPolV

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  1. BGer BGE 117 IB 32510.06.1991 · GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 26 FPolV muss umfassend und durch die nämliche Behörde erfolgen; eine Aufteilung in Grundsatz- und Detailentscheide oder mangelnde Koordination mit anderen Bewilligungsverfahren verletzt das Bundesrecht.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.