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Art. 25a Abs. 2 RPG

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Entscheide zu Art. 25a Abs. 2 RPG

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  1. BGer 1C_709/202024.08.2021 · AbgewiesenFormell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone sind grundsätzlich zu beseitigen, sofern keine Verwirkung oder unverhältnismässige Härte vorliegt. Der Vertrauensschutz scheidet aus, wenn die Bauwilligen die kantonale Bewilligungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 RPG hätten erkennen müssen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.