Entscheide zu Art. 25 LAT
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- BGer 1C_266/2024Ein Hangar für die Lagerung von Kartoffeln in der Landwirtschaftszone ist nur zulässig, wenn die langfristige Wirtschaftlichkeit der Landwirtschaftsbetriebs nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c OAT plausibel belegt ist. Bei Grossprojekten (ab ca. 1,5 Mio. CHF) ist ein detailliertes Betriebskonzept erforderlich.
- BGer 1C_292/2019Die nachträgliche Legalisierung von Anlagen und der Nutzung einer Parzelle ausserhalb der Bauzone für Aeromodellismus erfordert eine kantonale Sonderbewilligung nach Art. 24 LAT. Diese setzt voraus, dass die Standortgebundenheit der Anlage oder Nutzung sowie das Fehlen übergeordneter Interessen nach Art. 24 lit. a und b LAT nachgewiesen…
- BGer 1C_627/2018Die Bewilligung für den Bau von Hallen ausserhalb der Bauzone in einer Landwirtschaftszone setzt voraus, dass die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a LAT streng erfüllt ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b LAT). Wirtschaftliche oder logistische Gründe rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.