Entscheide zu Art. 24e BZO Zürich
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- VGer ZH VB.2024.00601In einer Quartiererhaltungszone kann die Baubehörde im Rahmen von Art. 24e BZO Abweichungen von der Gebäudehöhe bewilligen; eine Kollision zwischen der Begrünungspflicht und der Erstellungspflicht von Autoparkplätzen führt nicht zur Bauverweigerung, wenn die fehlende Grünfläche im Bereich des nicht sanktionierten Konflikts bleibt.
- VGer ZH VB.2024.00553In einer Quartiererhaltungszone mit heterogener Bebauung liegt es im Ermessen der Baubehörde, für die Bestimmung quartiertypischer Strukturmerkmale vornehmlich auf Gebäude abzustellen, die dem Gebietscharakter der BZO entsprechen, und gestützt darauf eine Abweichung von Geschosszahl und Gebäudehöhe zu bewilligen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.