Entscheide zu Art. 24 Abs. 1 BauG BE
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- VGer BE 100 2019 215Eine Aussenwohngruppe einer Justizvollzugsanstalt ist nicht zwingend in einer Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) anzusiedeln, sondern kann in einer Wohn- und Gewerbezone (WG3) zonenkonform sein, wenn der Betrieb überwiegend Wohnzwecken dient. Die strafrechtliche Vergangenheit der Bewohnerinnen ist für die Qualifikation als Wohnnutzung…
- VGer BE 100 2018 185Sexgewerbebetriebe in Wohnzonen gelten aufgrund der von ihnen ausgehenden ideellen Immissionen abstrakt als stark störend und zonenwidrig (Art. 24 Abs. 1 BauG BE, Art. 90 BauV BE); ob der Betrieb diskret geführt wird und kaum materielle Immissionen verursacht, ist für die Bejahung eines zwingenden öffentlichen Interesses an der…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.