Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 236 Abs. 4 StPO

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Entscheide zu Art. 236 Abs. 4 StPO

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  1. AppGer BS VD.2025.6125.09.2025 · AbgewiesenDie Verlängerung der Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) ist verhältnismässig, wenn ein Gefangener aufgrund seiner Delinquenz, seines weitreichenden Netzwerkes und Einflusses ein erhöhtes Risiko für die Anstaltssicherheit darstellt. Ein hoher Betreuungsbedarf und aggressives Verhalten sind als…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.