Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 23 Abs. 1 IDG

2 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu Art. 23 Abs. 1 IDG

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  1. VGer ZH VB.2025.0034909.07.2026 · Teilweise gutgeheissenInterne Sitzungsprotokolle und Präsentationen mit persönlichen Meinungsäusserungen sind vom Informationszugang ausgenommen; ein Rechtsgutachten, an dessen Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse mehr besteht, und Bewerbungsunterlagen von Personen in Leitungsfunktionen bei öffentlichen Ausschreibungen sind offenzulegen.
  2. VGer ZH VB.2016.0020115.09.2016 · AbgewiesenPrivate Interessen, die dem Informationszugang entgegenstehen, liegen nur vor, wenn durch die Bekanntgabe eines amtlichen Dokuments Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden; wer sich auf solche Geheimnisse beruft, muss dies substanziiert darlegen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.