Entscheide zu Art. 23 Abs. 1 IDG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2025.00349Interne Sitzungsprotokolle und Präsentationen mit persönlichen Meinungsäusserungen sind vom Informationszugang ausgenommen; ein Rechtsgutachten, an dessen Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse mehr besteht, und Bewerbungsunterlagen von Personen in Leitungsfunktionen bei öffentlichen Ausschreibungen sind offenzulegen.
- VGer ZH VB.2016.00201Private Interessen, die dem Informationszugang entgegenstehen, liegen nur vor, wenn durch die Bekanntgabe eines amtlichen Dokuments Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden; wer sich auf solche Geheimnisse beruft, muss dies substanziiert darlegen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.