Entscheide zu Art. 23 Abs. 1 BauV
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- BGer 1C_265/2020Die Anrechenbarkeit von Räumen an die Bruttogeschossfläche (BGF) nach kantonalem Recht (Art. 93 Abs. 2 BauV BE) richtet sich nach der objektiven Verwendbarkeit für Wohn- oder Arbeitszwecke, nicht nach der Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften. Eine geringfügige Unterschreitung der Fensterfläche (Art. 64 Abs. 1 BauV BE)…
- VGer BE 100 2019 41Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer ist auf die objektive tatsächliche Verwendbarkeit eines Raums abzustellen; eine geringfügige Unterschreitung der gesundheitspolizeilichen Mindestfensterfläche schliesst die Anrechenbarkeit nicht aus, wenn eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse ergibt, dass der Raum für (erweiterte) Wohnzwecke…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.