Bestimmung · 1 Entscheide

Art. 22 BZR Horw

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Entscheide zu Art. 22 BZR Horw

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  1. BGer 1C_193/202109.01.2023 · AbgewiesenBauliche Massnahmen und Umnutzungen in einer Uferschutzzone (Nichtbauzone) sind nur zonenkonform, wenn sie dem Schutzzweck entsprechen. Ausnahmebewilligungen nach Art. 24c RPG setzen voraus, dass die Identität der Baute gewahrt bleibt und das zulässige Mass an Erweiterungen nicht überschritten wird.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.