Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie

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Entscheide zu Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie

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  1. VGer ZH VB.2025.0040703.09.2025 · AbgewiesenBeziehungsurlaub im Strafvollzug ist zu verweigern, wenn sowohl Flucht- als auch Rückfallgefahr bestehen und diese auch durch eine polizeiliche Doppelbegleitung nicht hinreichend ausgeschaltet werden können; eine polizeiliche Doppelbegleitung würde den Zweck des Beziehungsurlaubs ohnehin vereiteln.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.