Entscheide zu Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO
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- VGer SG B 2024/147Das Verwaltungsgericht regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Aufhebung durch das Bundesgericht und auferlegt die Kosten den unterlegenen Beschwerdeführern.
- VGer SG B 2017/9Nach Rückweisung durch das Bundesgericht setzt das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung zugunsten der Stiftung WWF Schweiz für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'640.-- fest. Da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die Vorsteuer in Abzug bringen, weshalb die Mehrwertsteuer nicht…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.