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Art. 21 PBV/SG

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Entscheide zu Art. 21 PBV/SG

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  1. BGer 1C_143/202228.05.2024 · AbgewiesenDie Baubehörde darf auf ein Baugesuch eintreten, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung der Bauherrschaft nicht offensichtlich fehlt und das Vorhaben nicht offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzt. Untergeordnete Änderungen eines Baugesuchs erfordern keine erneute Verwendung des offiziellen Formulars.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.