Bestimmung · 6 Entscheide

Art. 21 PBV

6 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
6
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
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Korpusmittel
26 %

Entscheide zu Art. 21 PBV

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  1. BGer 1C_143/202228.05.2024 · AbgewiesenDie Baubehörde darf auf ein Baugesuch eintreten, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung der Bauherrschaft nicht offensichtlich fehlt und das Vorhaben nicht offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzt. Untergeordnete Änderungen eines Baugesuchs erfordern keine erneute Verwendung des offiziellen Formulars.
  2. VGer SG B 2023/2326.10.2023 · Teilweise gutgeheissenEin unvollständiges Baugesuch kann nicht bewilligt werden, wenn essentielle Unterlagen wie ein detaillierter Tragsicherheitsnachweis fehlen. Nachreichungen im Beschwerdeverfahren sind nur zulässig, wenn sie den Streitgegenstand nicht erweitern oder qualitativ verändern.
  3. VGer SG B 2021/4914.02.2022 · AbgewiesenEine Zwischennutzung als provisorischer Parkplatz kann befristet bewilligt werden, wenn die Baugesuchsunterlagen trotz zeitlicher Unbestimmtheit durch behördliche Befristung präzisiert werden und die umweltrechtlichen Anforderungen (Lärm, Luftreinhaltung) eingehalten sind.
  4. VGer SG B 2020/12029.04.2021 · Teilweise gutgeheissenEine unbewohnte, auf zwei Seiten offene und unbeheizte Sitzplatzüberdachung gilt als unbewohnte Anbaute im Sinne von Art. 23 Abs. 2 lit. b BauR und muss den verminderten Grenzabstand von 3 m einhalten. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften schliesst in der Regel übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB aus.
  5. VGer SG B 2020/6528.04.2021 · GutgeheissenEine Stützmauer unterliegt denselben Grenzabstandsvorschriften wie eine Böschung, da sie gleichartige Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück verursacht. Der reglementarisch vorgeschriebene Grenzabstand von 0,5 Metern (Art. 7 Abs. 3 BauR) ist auch bei Stützmauern einzuhalten.
  6. VGer SG B 2020/17123.01.2021 · AbgewiesenDie fehlerhafte Bezeichnung des Baubewilligungsverfahrens als vereinfachtes statt ordentliches Verfahren führt nicht zur Nichtigkeit der Einsprachefrist oder einer allenfalls erteilten Baubewilligung, wenn das Verfahren tatsächlich ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Eine verspätete Einsprache ist unzulässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.