Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 21 Abs. 3 AIG

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Entscheide zu Art. 21 Abs. 3 AIG

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  1. VGer ZH VB.2024.0051521.11.2024 · GutgeheissenDer Gesetzgeber hat die Voraussetzung der gesicherten Wiederausreise für ausländische Studierende in Art. 27 AIG explizit gestrichen; eine allenfalls nicht gesicherte Wiederausreise steht einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nur entgegen, wenn die Ausbildung lediglich dazu dient, die Zulassungsvorschriften zu umgehen. Ein…
  2. VGer ZH VB.2024.0027626.09.2024 · AbgewiesenDie erleichterte Zulassung einer ausländischen Person mit Schweizer Hochschulabschluss zur Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG setzt voraus, dass die absolvierte Ausbildung hochspezialisiert und exakt auf die zu besetzende Stelle zugeschnitten ist; ein allgemeines Marketingstudium und eine Stelle als Business Development Manager,…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.