Bestimmung · 6 Entscheide

Art. 2 FZA

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Entscheide zu Art. 2 FZA

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  1. VGer ZH VB.2026.0000206.05.2026 · AbgewiesenBei der Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft massgebend; im Ausland verbrachte Ehezeit ist auch dann nicht anzurechnen, wenn die Ehe zuvor im EU-Ausland geführt worden war. Das Dreijahrerfordernis steht in untrennbarem Zusammenhang mit der…
  2. VGer ZH VB.2025.0053626.11.2025 · AbgewiesenDas nacheheliche Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 AIG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Trennung eine originäre Anspruchsberechtigung des EU-angehörigen Ehegatten bestand; fehlte diese bereits vor der Ausreise des EU-Bürgers, kann sich der drittstaatsangehörige Ehegatte nicht auf ein abgeleitetes nacheheliches Aufenthaltsrecht…
  3. VGer ZH VB.2024.0051116.10.2024 · AbgewiesenNach Scheitern der ehelichen Gemeinschaft mit einem EU-Bürger, der lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (keine Niederlassungsbewilligung) verfügte, richtet sich ein nacheheliches Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Ehegattin nicht nach Art. 50 AIG, sondern allein nach Art. 77 VZAE; ein nachehelicher Härtefall setzt…
  4. VGer ZH VB.2024.0037625.09.2024 · AbgewiesenEin vor dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt in der Schweiz ist nicht an die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE anzurechnen, wenn das Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich erloschen war. Richtet sich der nacheheliche Aufenthalt nach Art. 44…
  5. VGer BE 100 2021 8120.04.2022 · AbgewiesenDas eidgenössische Weiterbildungserfordernis für Apothekerinnen und Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG verletzt weder das Freizügigkeitsabkommen noch die Wirtschaftsfreiheit, da die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nicht zum Mindesttätigkeitsfeld von Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36/EG gehört…
  6. BGer BGE 145 I 7301.01.2019 · AbgewiesenDas Neuenburger Gesetz über Lagerplätze fahrender Gemeinschaften (LSCN) verletzt weder das Diskriminierungsverbot noch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und ist mit den weiteren angerufenen Grundrechten vereinbar.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.